WDO 2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 424
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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§ 22 WDO 2025 – Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
strenge Disziplinarbuße,
5.
Ausgangsbeschränkung,
6.
strenge Ausgangsbeschränkung,
7.
Disziplinararrest,
8.
strenger Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
a)
Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
b)
strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
c)
Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
d)
strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.
(4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.