WDO 2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 424
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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§ 24 WDO 2025 – Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße

(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.