WDO 2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2024
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
WDO 2025 vollständig anzeigen

§ 62 WDO 2025 – Beförderungsverbot

(1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
Fußnoten:
(+++ § 62 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 5 +++)