§ 5 WehrbBTG – Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit |
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(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des §
1 Abs. 2 - von Weisungen frei.