WehrbBTG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WehrbBTG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.06.1957
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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§ 5 WehrbBTG – Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.