§ 4 WehrPflG – Arten des Wehrdienstes |
 |
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
den Grundwehrdienst (§
5),
- 2.
- 3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§
6a) und
- 4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.