§ 50 WehrPflG – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen |
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(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1.
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§
13 Absatz 2) und
- 2.
Erstattung von Auslagen (§
19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.