WehrPflG
Wehrpflichtgesetz (WehrPflG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 8a WehrPflG – Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
–
wehrdienstfähig,
–
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
–
nicht wehrdienstfähig.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.