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WeinfondsV 2008

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 2  Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.