WeinG 1994
Weingesetz (WeinG 1994)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.07.1994
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
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§ 3a WeinG 1994 – Elektronische Kommunikation

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.