WeinÜV 2026
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.08.2026
Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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§ 19  Entnahme von Proben

Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei Überprüfungen nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 bis 4 und § 43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu nehmen sind, im Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes entnehmen. Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.