WeinÜV 2026
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.08.2026
Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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§ 4  Vergällung von Weintrub

Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.