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WertAusglG
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 26
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.
Fussnoten:
(+++ § 26: Im Beitrittsgebiet nicht anwendbar gem. § 30 Abs. 3 F. ab 1994-09-27 +++)