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WertAusglG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 26

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.

Fussnoten:

(+++ § 26: Im Beitrittsgebiet nicht anwendbar gem. § 30 Abs. 3 F. ab 1994-09-27 +++)