Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der §
536a Abs. 2 Nr. 2, §
539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. §
4 Abs. 2 gilt entsprechend.