WG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Wechselgesetz (WG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.06.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 399
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.
2015 I 1474
WG vollständig anzeigen
‹ Art. 2
Art. 4 ›
Art. 3 WG
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
‹ Art. 2
Art. 4 ›