WG
Wechselgesetz (WG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 399
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
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Art. 30 WG

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.