WG
Wechselgesetz (WG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 399
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
WG vollständig anzeigen

Art. 67 WG

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.