WG
Wechselgesetz (WG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 399
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
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Art. 96 WG

(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.