WGSVG
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.1970
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
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§ 10 WGSVG – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.