Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVGÄndG)
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§ 5 WGSVGÄndG |
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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: ...
- c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.