Die Anfangsbewertung nach §
45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach §
45d Satz 1, die nach §
45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach §
45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach §
45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.