Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
- 1.
Anlagen nach §
3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
- 2.
Anlagen nach §
60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§
57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.