einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach §
16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.