§ 2a WindSeeG – Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine |
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(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
- 1.
in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
- 2.
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und
- 3.
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach §
5.
(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach §
12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.