Die Höhe der Sicherheit nach §
31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach §
31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.