das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß §
2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit §
3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß §
3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See,