die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§
17b und
17c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen teilweise durch die im Flächenentwicklungsplan nach §
5 und teilweise durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§
12b und
12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen abgelöst.