WindSeeV 4
Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung - WindSeeV 4)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.02.2024
Fundstelle:
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§ 6 WindSeeV 4 – Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.