WiPrPrüfV
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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§ 11 WiPrPrüfV – Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.


Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1 = sehr gut
Note 1,01 bis 2,00 = gut
Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend
Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend
Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.


Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.