WiPrPrüfV
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
WiPrPrüfV vollständig anzeigen

§ 13 WiPrPrüfV – Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.
(2) Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Modulprüfung ausgeschlossen. Die Modulprüfung ist nicht bestanden.
(3) (weggefallen)