WiPrPrüfV
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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§ 20 WiPrPrüfV – Niederschrift der Prüfungskommission

(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
1.
die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;
4.
die Modulgesamtnote;
5.
die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.