WiPrPrüfV
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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§ 9 WiPrPrüfV – Widerspruchskommission

Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.