Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der
gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz - WiSiG 1965)
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.