WissFG
Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.12.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 19.6.2020 I 1328
WissFG vollständig anzeigen

§ 5 WissFG – Beteiligung an Unternehmen

Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages widerspricht. Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 1 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat.