Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel
91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§
1 bis
3 und
6 entsprechend.