In dem dritten Bericht nach §
8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach §
3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach §
8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach §
3 Absatz 2 erfolgen kann.