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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.03.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 175
, 209
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.
2021 I 34
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.
2024 I Nr. 306
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§ 22 WoEigG – Wiederaufbau
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
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