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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.03.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 175
, 209
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.
2021 I 34
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.
2024 I Nr. 306
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§ 35 WoEigG – Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des §
12
gelten in diesem Fall entsprechend.
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