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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.03.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 175
, 209
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.
2021 I 34
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.
2024 I Nr. 306
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§ 45 WoEigG – Fristen der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§
233
bis
238
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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