(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach §
13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen sind die §§
26 bis
33 und
52 anzuwenden.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach §
13 Abs. 2 bestimmten Bindungen. Auf diese Bestimmungen sind §
27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, §
32 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§
33 und
52 entsprechend anzuwenden.