WoGG
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Wohngeldgesetz (WoGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.09.2008
Fundstelle:
BGBl I 2008, 1856
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.
2026 I Nr. 107
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§ 21 WoGG – Sonstige Gründe
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§
7
und
8
Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
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