WoGG
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Wohngeldgesetz (WoGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.09.2008
Fundstelle:
BGBl I 2008, 1856
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.
2026 I Nr. 107
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§ 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Das Wohngeld richtet sich nach
1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§
5
bis
8
),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§
9
bis
12
) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§
13
bis
18
)
und ist nach §
19
zu berechnen.
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