Ab dem in §
3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (
BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist §
33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich §
33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des §
1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach §
1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach §
33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.