WoPDV
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1955
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
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§ 5 WoPDV – Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen

Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist.