WoPDV
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1955
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
WoPDV vollständig anzeigen

§ 7 WoPDV – Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten

Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.