Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des §
1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß
- 1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach §
13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
- 2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§
2a) nicht überschritten hat.