WPapG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - WPapG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.02.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 171
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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§ 42 WPapG – Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.