WPG
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 394
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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§ 6 WPG – Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.