(1) Im Rahmen der Mitwirkung nach §
7 Absatz 4 und 5 teilen die in §
7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist §
11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.