(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§
54 bis
57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
- 1.
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
- 2.
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
- 3.
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. Die §§
54 bis
57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des §
1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.