§ 53 WpHG – Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung |
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(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012. §
15 Absatz 7 des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme des §
18 Absatz 7 Satz 5 bis 8, des §
21 Absatz 1 Satz 3 und des §
22, entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten des Bundesanzeigers.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
- 1.
Art, Umfang und Form von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 8 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
- 2.
die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie
- 3.
Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012
erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.